Pestizide werden entsprechend ihrer Verwendung in vier verschiedenen europäischen Verordnungen definiert: Pflanzenschutzmittel, Biozide, Tierarzneimittel und Humanarzneimittel. Diese Verordnungen wurden eingeführt, um einen harmonisierten Rechtsrahmen innerhalb der Europäischen Union zu schaffen. Ein und derselbe Stoff kann durch mehrere Richtlinien geregelt sein. Dies ist beispielsweise bei Permethrin, das in Europa seit 2000 nicht mehr als Pflanzenschutzmittel für den Anbau zugelassen ist, aber als Biozid für den Einsatz in Haushaltsinsektiziden oder als Tierarzneimittel oder Medizinprodukt in Läusemitteln zugelassen ist.
PFLANZENSCHUTZMITTEL
Die europäische Verordnung (EG) Nr. 1107 /2009 überdas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die am 14. Juni 2011 in Kraft getreten ist, tritt an die Stelle der Richtlinie 91/414/EWG, dem bisherigen Referenztext, der seit 1993 in Frankreich galt.
BIOCID-PRODUKTE
Die ProdukteBiozidprodukte sind in der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 528/2012 vom 22.05.2012 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten definiert. Artikel 2 definiert Biozidprodukte wie folgt: „Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten und in der Form angeboten werden, in der sie an den Verwender abgegeben werden, um Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie auf andere Weise zu bekämpfen, durch chemische oder biologische Wirkungchemische oder biologische Wirkung.“
TIERARZNEIMITTEL
Tierarzneimittel sind in der Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel definiert. Diese sind in Artikel 1 Absatz 2 wie folgt definierter :
- jeder Stoff oder jede Zusammensetzung, der/die als Heilmittel oder Vorbeugungsmittel gegen Tierkrankheiten angepriesen wird; oder
- Jeder Stoff oder jede Zusammensetzung, der/die bei Tieren verwendet oder ihnen verabreicht werden kann, um entweder durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu verändern oder um eine medizinische Diagnose zu stellen.
ARZNEIMITTEL FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH
Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch sind in der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel definiert. Diese sind in Artikel 1 Absatz 2 definierter :
- jeder Stoff oder jede Zusammensetzung, der/die als Heilmittel oder zur Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen angepriesen wird;
- Jeder Stoff oder jede Zusammensetzung, der bzw. die beim Menschen verwendet oder ihm verabreicht werden kann, um entweder durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu verändern oder um eine medizinische Diagnose zu stellen.

