Die in Verkehr gebrachten Biozidprodukte entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012, insbesondere Artikel 70 für das Sicherheitsdatenblatt, wenn sie Stoffe enthalten, die unter die REACH-Verordnung fallen REACH .
Artikel 31 der REACH-Verordnung besagt:
„Der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches stellt dem Empfänger des Stoffes oder Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, das gemäßAnhang II dieser Verordnung erstellt wurde."
Dieser Artikel präzisiert außerdem:
„Das Sicherheitsdatenblatt muss nicht unbedingt bereitgestellt werden, wenn gefährliche Stoffe oder Gemische, die für die breite Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, damit die Verwender die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt treffen können.“



